BAG - Urteil vom 18.09.2002
1 AZR 477/01
Normen:
BGB § 151 ; BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ; BMT-G II § 4 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 123
BAGE 102, 351
BB 2003, 428
BB 2003, 795
DB 2003, 776
MDR 2003, 512
NZA 2003, 337
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 418/01
ArbG Essen, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3735/00

Betriebliche Übung in einem privatisierten Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs

BAG, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 477/01

DRsp Nr. 2003/2538

Betriebliche Übung in einem privatisierten Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs

»Im Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes kann eine bloße betriebliche Übung, die eine vertragliche Nebenpflicht betrifft, wegen des Schriftformgebots des § 4 BMT-G II bzw. des § 4 Abs. 2 BAT keinen Anspruch auf die üblich gewordene Leistung begründen.« Orientierungssätze: 1. Die Grundsätze, nach denen in der Privatwirtschaft eine betriebliche Übung entsteht, gelten bei einem öffentlichen Arbeitgeber wegen dessen Bindung an das Haushaltsrecht nur mit Einschränkungen. Ob diese Einschränkungen auch bei privatisierten Verkehrsunternehmen von Kommunen gelten, bleibt offen. 2. Gelten für ein Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, muß eine Nebenabrede, die auf eine betriebliche Übung zurückgeht, wegen § 4 Abs. 2 BMT-G II bzw. § 4 Abs. 2 BAT schriftlich niedergelegt werden. Das hat ein Arbeitnehmer, der das Entstehen einer Nebenabrede auf eine betriebliche Übung stützt, auch dann vorzutragen, wenn sich der Arbeitgeber nicht auf die Verletzung des Schriftformgebots beruft. 3. Es bleibt unentschieden, ob eine betriebliche Übung, die vor der Entscheidung des Großen Senats zur ablösenden Betriebsvereinbarung bereits entstanden war, ausnahmsweise betriebsvereinbarungsoffen ist.

Normenkette:

BGB § 151 ;