BAG - Urteil vom 28.06.2006
10 AZR 385/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 § 611 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
AuR 2006, 371
BAGE 118, 360
DB 2007, 113
NZA 2006, 1174
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 184/05
ArbG Berlin, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 17372/04

Betriebliche Übung zur Gewährung von Leistungen - revisionsrechtliche Überprüfung der Beurteilungen des Berufungsgerichts

BAG, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 385/05

DRsp Nr. 2006/22660

Betriebliche Übung zur Gewährung von Leistungen - revisionsrechtliche Überprüfung der Beurteilungen des Berufungsgerichts

»Die Beurteilung, ob aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen eine betriebliche Übung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen entstanden ist oder nicht, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.«

Orientierungssätze:1. Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine mit einer Kündigungsmöglichkeit versehene Betriebsvereinbarung abzuschließen und kommt diese nicht zustande und gewährt er dennoch über mehrere Jahre vorbehaltlos einzelne Leistungen, die in dem Betriebsvereinbarungsentwurf enthalten waren, kann er damit eine betriebliche Übung begründen. Diese steht jedenfalls nicht allein wegen der ins Auge gefassten Kündigungsmöglichkeit der Betriebsvereinbarung unter einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt.2. Die Beurteilung der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen im Hinblick auf Inhalt und Reichweite einer betrieblichen Übung unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 § 611 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein jährliches Treuegeld, dessen Zahlung die Beklagte seit dem Jahre 2004 verweigert.