Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 - 10 Ca 5115/07 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ab wann die Klägerin von der Beklagten einen Rentenzuschuss verlangen kann.
Die am XX.XX.19XX geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie war bei der Beklagten, einer A-Fluggesellschaft vom 01. März 1951 bis zum 31. Januar 2002 bei deren Direktion für Deutschland in der Zweigstelle B Flughafen angestellt. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist bestimmt, dass "bezüglich aller sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen ... die in den Beschäftigungsbedingungen der A-Fluggesellschaft für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Bestimmungen (gelten)".
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