LAG Köln - Urteil vom 02.02.2006
6 Sa 1287/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 4 (17) Ca 5937/04 - 04.05.2005,

Betriebliches Interesse bei altersgruppenbezogener Sozialauswahl zur Erhaltung bisheriger Altersstruktur - rechtswidrige Einbeziehung der Rentennähe zu Lasten des Arbeitnehmers - kein Auswahlfehler bei Vergabe von Sozialpunkten für ältere Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1287/05

DRsp Nr. 2006/27966

Betriebliches Interesse bei altersgruppenbezogener Sozialauswahl zur Erhaltung bisheriger Altersstruktur - rechtswidrige Einbeziehung der Rentennähe zu Lasten des Arbeitnehmers - kein Auswahlfehler bei Vergabe von Sozialpunkten für ältere Arbeitnehmer

»1. Will der Arbeitgeber durch eine altersgruppenbezogene Sozialauswahl nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nur die bisherige Altersstruktur des Betriebs erhalten, so ist das berechtigte betriebliche Interesse regelmäßig ohne weiteres zu bejahen.2. Es lässt sich mit § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht vereinbaren, die "Rentennähe" zu Lasten des Arbeitnehmers in die Sozialauswahl einzubeziehen. Die Vergabe von Sozialpunkten auch für das Lebensalter über 55 begründet jedenfalls keinen Auswahlfehler.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 04.08.1950 geborene Kläger war seit dem 01.04.1980 bei der Beklagten, die sich mit Unternehmens- und Finanzkommunikation befasst und regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Grafikdesigner zu einem monatlichen Bruttolohn von 4.557,33 EUR tätig. Der Kläger ist verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Seit einer früheren verhaltensbedingten Kündigung vom 05.02.2001 war er von der Arbeit freigestellt.