BAG - Urteil vom 14.04.2015
1 AZR 795/13
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 60/13
ArbG München, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 5214/12

Betriebsänderung; Nachteilsausgleich

BAG, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 795/13

DRsp Nr. 2015/10296

Betriebsänderung; Nachteilsausgleich

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. August 2013 - 11 Sa 60/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von 7.000,00 Euro als Abfindung an den Kläger verurteilt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11. Dezember 2012 - 30 Ca 5214/12 - wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Nachteilsausgleich.

Die Beklagte ist eine zum Konzern Süddeutsche Zeitung gehörende Zeitungsvertriebsgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand bestand darin, im Gebiet der Landeshauptstadt München für die Verlage Münchner Zeitungsverlag und Süddeutsche Zeitung deren Zeitungen auszutragen und vergleichbare Dienstleistungen auszuführen. Einziger Auftraggeber war die Süddeutsche Zeitung Logistik GmbH (SZL GmbH), eine 100%ige Tochter der Süddeutsche Zeitung GmbH (SZ GmbH). Die Beklagte verfügte über drei Verteilstellen, an denen die Zusteller die Zeitungen abholten. Im Januar 2012 beschäftigte sie ca. 57 Arbeitnehmer, ua. den Kläger als Zeitungszusteller mit einem Bruttomonatsentgelt iHv. 1.000,00 Euro.