BAG - Beschluß vom 13.11.1991
7 ABR 18/91
Normen:
BGB § 133 ; BetrVG § 27 Abs. 2 Sätze 3, 5, § 19, § 29 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG 1972
BAGE 69, 49
BB 1992, 1648
DB 1992, 1986
EzA § 27 BetrVG 1972 Nr. 7
NZA 1992, 989
SAE 1993, 222
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 54/90
LAG Niedersachsen, vom 04.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 79/90

Betriebsausschuß-Wahlanfechtung

BAG, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 18/91

DRsp Nr. 1996/6281

Betriebsausschuß-Wahlanfechtung

»1. Gesetzesverstöße bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses müssen grundsätzlich in einem Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden. a) Bei einer betriebsratsinternen Wahl tritt an die Stelle der Anfechtungsbefugnis von drei Wahlberechtigten die Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Betriebsratsmitglieds. Im übrigen bleibt es dahingestellt, inwieweit der Kreis der Anfechtungsberechtigten bei betriebsratsinternen Wahlen abweichend von § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG gezogen werden muß. b) Die Anfechtungsfrist beträgt in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG zwei Wochen. 2. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses ist ebenso wie die Betriebsratswahl nur in besonderen, eng begrenzten Ausnahmefällen nichtig. Werden die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses entgegen § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG nicht durch jede Gruppe, sondern durch den gesamten Betriebsrat gewählt, so führt dieser Fehler nicht zur Nichtigkeit der Ausschußwahl. 3. Mit einer Neuwahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses kann eine Abberufung der früher gewählten Ausschußmitglieder verbunden sein. Eine Neuwahl ohne Abberufung der früher und wirksam gewählten Ausschußmitglieder ist nichtig.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BetrVG § 27 Abs. 2 Sätze 3, 5, § 19, § 29 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1 ;

Gründe: