BAG - Urteil vom 15.12.1994
2 AZR 327/94
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 732
DB 1995, 979
DRsp VI(614)140a
NJW 1995, 1982
NZA 1995, 521
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 455/93
ArbG Würzburg, vom 04.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1008/92

Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 327/94

DRsp Nr. 1995/4449

Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

»Eine Kündigung ist nicht betriebsbedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn der Arbeitnehmer bei Auslaufen der Kündigungsfrist in demselben Betrieb auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 13. September 1973 - 2 AZR 601/72 - BAGE 25, 278, 289 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969, zu III 2 der Gründe). Dabei sind solche Arbeitsplätze in die Beurteilung einzubeziehen, bei denen im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht, daß sie in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden, sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist. Zumutbar ist jedenfalls ein Zeitraum, den ein anderer Stellenbewerber zur Einarbeitung benötigen würde.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger (geboren am 8. Januar 1942, verheiratet) ist seit März 1986 als Elektriker bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von ca. 4.000,-- DM beschäftigt. Die Beklagte stellt im wesentlichen Zubehörteile für Gabelstapler her und produzierte daneben Spreader für Container; bei Spreadern handelt es sich um elektrisch gesteuerte Einrichtungen an Kranen, mit deren Hilfe Container auf- und abgesetzt werden.