BAG - Urteil vom 19.05.1993
2 AZR 584/92
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969
AuA 1994, 190
BAGE 73, 151
BB 1993, 1664, 2020
BB 1993, 1664
BB 1993, 2020
DB 1993, 1879
DRsp VI(614)144a
EzA § 1 KSchG Nr. 73
JuS 1994, 358
MDR 1994, 74
NZA 1993, 1075
SAE 1994, 150
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 08.05.1992vom 13.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 11/92 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 265/91

Betriebsbedingte Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 19.05.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 584/92

DRsp Nr. 1993/3296

Betriebsbedingte Änderungskündigung

»Dem Kündigungsschutzgesetz, insbesondere § 1 Abs. 2 und 3, läßt sich nicht die Wertung entnehmen, der Arbeitgeber müsse aufgrund einer Rationalisierung im Dienstleistungsbereich ohne Rücksicht auf eine einschlägige Organisationsentscheidung in jedem Falle anstelle mehrerer Änderungskündigungen (im Streitfall zwei Änderungskündigungen mit dem Ziel von Halbtagsbeschäftigungen) eine geringere Anzahl von Beendigungskündigungen (vorliegend nur eine Beendigungskündigung) aussprechen.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 2;

Tatbestand:

Die am 3. April 1937 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 2. September 1970 bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 3.000,-- DM beschäftigt. Sie ist mit der Essensausgabe, mit Reinigungsarbeiten und einmal wöchentlich mit dem Personalverkauf betraut. In diesem Bereich sind insgesamt sechs Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Mit dem nachfolgenden Schreiben vom 25. Juni 1991 leitete die Beklagte beim Betriebsrat das Anhörungsverfahren zu der von ihr beabsichtigten ordentlichen Änderungskündigung der Klägerin ein: