LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2006
10 Sa 531/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2411/05

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Umstrukturierung des Vertriebsbereichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 531/06

DRsp Nr. 2007/11748

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Umstrukturierung des Vertriebsbereichs

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist wirksam, wenn sich die Arbeitgeberin bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss; dabei ist im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist.2. Die streitbefangene Änderung der Arbeitsbedingungen erweist sich nicht als sozial ungerechtfertigt, wenn die Arbeitgeberin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ihren Vertriebsbereich "Nord" dahingehend umzustrukturieren, dass das betreffende Gebiet zukünftig nicht mehr (wie bisher) von insgesamt drei sondern nur noch von einem Außendienstmitarbeiter bearbeitet werden soll, wobei im Gegenzug die Abteilung "Verkauf Innendienst" um eine Personalstelle verstärkt wurde, um zukünftig von dort aus die Betreuung von Stammkunden, die Neukundenaquise, den Verkauf von Produkten und andere mit diesen Aufgaben zusammenhängende Tätigkeiten telefonisch und über das Internet in einem größeren Umfang als bisher erledigen zu können.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.