LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2009
18 Sa 1196/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BAT § 55 Abs. 2; BAT § 55 Abs. 3; ZPO § 293; Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 § 2 Abs. 2; Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 § 2 Abs. 4; Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 § 2 Abs. 6 S. 3; RTV § 2; RTV § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11517/04

Betriebsbedingte Änderungskündigung eines unkündbaren Angestellten bei Ausgliederung der Luftfrachtabteilung; Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes durch tarifvertragliche Sondervereinbarung; Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 1196/07

DRsp Nr. 2009/16950

Betriebsbedingte Änderungskündigung eines unkündbaren Angestellten bei Ausgliederung der Luftfrachtabteilung; Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes durch tarifvertragliche Sondervereinbarung; Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung

1. Der besondere Kündigungsschutz eines Angestellten der Luftfrachtabfertigung aufgrund einer mehr als 15-jährigen Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters (§§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT) ist durch die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 (als Sonderregelung zum BAT und zum BMT-G II für die Beschäftigten der Abteilung "Frachtservice" bei der D AG) wirksam beschränkt. 2. Bestimmt der Arbeitvertrag, das für das Arbeitsverhältnis der BAT "einschließlich der für die Flughafen A AG geltenden Zusatzbestimmungen" Anwendung finden sollen, ist die Geltung der Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 im Arbeitsverhältnis der Parteien einzelvertraglich wirksam vereinbart worden; dieser Tarifvertrag ist eine "für die Flughafen A AG geltende Zusatzbestimmung" im Sinne dieser Regelung. 3. Die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 ist formell wirksam; sie ist rechtsverbindlich zu Stande gekommen.