LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.12.2008
5 Ta 222/08
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2653/07

betriebsbedingte Änderungskündigung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 222/08

DRsp Nr. 2009/5705

betriebsbedingte Änderungskündigung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2008 - 3 Ca 2653/07 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer ausweislich des Akteninhalts die einmonatige Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde nicht eingehalten hat. Insbesondere kann in der Beschwerdeschrift vom 18.06.2008 im Parallelverfahren 3 Ca 2652/07 keine Erhebung der Beschwerde im hier maßgeblichen Verfahren gesehen werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 Ca 2652/08 ausdrücklich Bezug genommen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) sind vorliegend nicht gegeben.