BAG - Urteil vom 07.12.1995
2 AZR 1008/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969
AuA 1997, 68
BB 1995, 2659
BB 1996, 1992
BB 1996, 596, 1992
BB 1996, 596
DB 1996, 783
DStR 1996, 1297
EzA § 1 KSchG Nr. 35
FamRZ 1996, 611
JuS 1996, 753
NJW 1996, 1843
NZA 1996, 473
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 02.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1275/93
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 31. August 1994 - 10 (19) Sa 1907/93 ,

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Arbeitsplatzverzicht des Vaters zugunsten des Sohnes

BAG, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 1008/94

DRsp Nr. 1996/19573

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Arbeitsplatzverzicht des Vaters zugunsten des Sohnes

»1. Für anstehende betriebsbedingte Kündigungen können die Betriebspartner im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich Auswahlrichtlinien vereinbaren, die eine Vorauswahl nach einem Punkteschema vorsehen; die Richtlinien müssen aber für eine Berücksichtigung individueller Besonderheiten bei der abschließenden Würdigung des Einzelfalles Raum lassen (Bestätigung von BAGE 64, 34 = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). 2. Bei der individuellen Abschlußprüfung der Auswahl darf der Arbeitgeber das Angebot eines sozial schutzwürdigeren und deshalb nicht zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmers berücksichtigen, für den Fall einer Weiterbeschäftigung seines zur Kündigung vorgesehenen Sohnes auf seinen Arbeitsplatz zu verzichten, weil im Verhältnis des Vaters zum Sohn letzterer vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1606 BGB). Nimmt der Arbeitgeber ein solches Angebot an, begründet die Weiterbeschäftigung des Sohnes in der Regel nicht die Sozialwidrigkeit anderer Kündigungen aus dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Sozialauswahl.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: