ArbG Bielefeld, vom 02.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1275/93
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 31. August 1994 - 10 (19) Sa 1907/93 ,
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Arbeitsplatzverzicht des Vaters zugunsten des Sohnes
BAG, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 1008/94
DRsp Nr. 1996/19573
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Arbeitsplatzverzicht des Vaters zugunsten des Sohnes
»1. Für anstehende betriebsbedingte Kündigungen können die Betriebspartner im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich Auswahlrichtlinien vereinbaren, die eine Vorauswahl nach einem Punkteschema vorsehen; die Richtlinien müssen aber für eine Berücksichtigung individueller Besonderheiten bei der abschließenden Würdigung des Einzelfalles Raum lassen (Bestätigung von BAGE 64, 34 = AP Nr. 19 zu § 1KSchG 1969 Soziale Auswahl).2. Bei der individuellen Abschlußprüfung der Auswahl darf der Arbeitgeber das Angebot eines sozial schutzwürdigeren und deshalb nicht zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmers berücksichtigen, für den Fall einer Weiterbeschäftigung seines zur Kündigung vorgesehenen Sohnes auf seinen Arbeitsplatz zu verzichten, weil im Verhältnis des Vaters zum Sohn letzterer vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1606BGB). Nimmt der Arbeitgeber ein solches Angebot an, begründet die Weiterbeschäftigung des Sohnes in der Regel nicht die Sozialwidrigkeit anderer Kündigungen aus dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Sozialauswahl.«