BAG - Urteil vom 17.06.1999
2 AZR 522/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 177
AuA 2000, 93
BAGE 92, 61
BB 1999, 1930
BB 1999, 2300
DB 1999, 1912
NJW 2000, 378
NZA 1999, 1095
ZIP 1999, 1729
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 83 Ca 17369/97
LAG Berlin, vom 10.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 128/97

Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

BAG, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 522/98

DRsp Nr. 1999/9385

Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

»1. Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sog. unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. 2. Eine solche Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht u.a. prüfen kann, ob sie - i. S. der Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG (u.a. BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) - nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. 3. Insofern gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast: Zunächst hat der Arbeitgeber darzulegen, daß und wie die von ihm getroffene Maßnahme durchgeführt werden soll. Dann ist es Sache des Arbeitnehmers vorzutragen, warum die getroffene Maßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sein soll. Alsdann hat sich der Arbeitgeber hierauf weiter einzulassen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: