LAG Köln - Urteil vom 22.11.2010
5 Sa 816/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 112 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2293/09

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei Personalabbau

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 816/10

DRsp Nr. 2011/2712

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei Personalabbau

Eine Betriebsänderung, die einem Interessenausgleich mit Namensliste zugrunde liegt, kann auch in einem erheblichen Personalabbau und der Schließung der Abteilung vorbeugende Qualitätssicherung bestehen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.02.2010

- 4 Ca 2293/09 G - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 112 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 292;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung des Klägers, die aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochen worden ist.

Der am 25.09.1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen, das auch in der Automobilzulieferindustrie tätig ist, seit dem 15.05.2000 als Leiter der Qualitätssicherung zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.900,00 - tätig.

Nachdem bereits durch einen vorangegangenen Interessenausgleich und Sozialplan in erheblichem Umfang die ursprüngliche Personalstärke von ca. 350 Arbeitnehmern abgebaut worden war, vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr amtierenden Betriebsrat am 26.08.2009 einen Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 29 ff. d. A.).