LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.05.2015
5 Sa 1321/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 332
DB 2015, 2400
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 21/14

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1321/14

DRsp Nr. 2015/9820

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

Eine Teil Namensliste ist als integraler Bestandteil eines Interessenausgleiches gem. § 111 BetrVG jedenfalls dann eine ausreichende Basis für die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG, wenn der durch die Namensliste erfasste Bereich so deutlich abgrenzbar von dem nicht erfassten Bereich ist, dass die Sozialauswahl nicht beeinflusst werden kann und er darüber hinaus wesentlich größer ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 11.09.2014 - 1 Ca 21/14 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers und hilfsweise über einen Wiedereinstellungsantrag.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger, ledig, für kein Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 01.08.1978 bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Arbeitsvergütung belief sich auf zuletzt ca. 3.400,00 € brutto.