LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2014
5 Sa 423/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 Ca 344/13 - 05.03.2014,

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste für deutlich abgrenzbaren Arbeitsbereich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 423/14

DRsp Nr. 2015/352

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste für deutlich abgrenzbaren Arbeitsbereich

Eine Teil-Namensliste ist als integraler Bestandteil eines Interessenausgleiches gem. § 111 BetrVG jedenfalls dann eine ausreichende Basis für die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG, wenn der durch die Namensliste erfasste Bereich so deutlich abgrenzbar von dem nicht erfassten Bereich ist, dass die Sozialauswahl nicht beeinflusst werden kann und er darüber hinaus wesentlich größer ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 05.03.2014 - 3 Ca 344/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 111;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 16.04.1994 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E3 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Entgelttarifvertrages der Niedersächsischen Metallindustrie. Die Vergütung belief sich auf zuletzt durchschnittlich 3.208,73 € brutto monatlich.