LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2007
10 Sa 534/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff 1 b, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1236/06

Betriebsbedingte Kündigung bei Änderung des Vertriebskonzepts - widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers zur angebotenen Änderungskündigung - Unterrichtung des Betriebsrats über Kündigungsgründe bei fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 534/07

DRsp Nr. 2008/4328

Betriebsbedingte Kündigung bei Änderung des Vertriebskonzepts - widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers zur angebotenen Änderungskündigung - Unterrichtung des Betriebsrats über Kündigungsgründe bei fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

1. Der Arbeitnehmer handelt widersprüchlich, wenn er einerseits den Nichtausspruch einer Änderungskündigung rügt, andererseits das Angebot der Arbeitgeberin Monate nach Ausspruch der Beendigungskündigung ausdrücklich als "unverhältnismäßig", "sozial unvertretbar" und "unannehmbar" kritisiert.2. Der Arbeitnehmer kann den für die soziale Auswahl maßgeblichen Personenkreis nicht durch die vor oder nach der Kündigung erklärte Bereitschaft zu einer Weiterbeschäftigung unter verschlechterten Arbeitsbedingungen erweitern.3. Geht die Arbeitgeberin davon aus, dass im Betrieb kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der zur Kündigung anstehende Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden könnte, ergibt sich für den Betriebsrat mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Kündigung erfolgen soll, weil andere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten aus der Sicht der Arbeitgeberin nicht bestehen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff 1 b, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: