LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2006
14 Sa 106/05
Normen:
BGB § 613 a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim - (HD) 5 Ca 626/04 - 19.05.2005,

Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsentzug - keine Betriebsinhaberschaft bei bloßer Unterstützung des Betriebs einer Müllsortieranlage

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 106/05

DRsp Nr. 2007/14261

Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsentzug - keine Betriebsinhaberschaft bei bloßer Unterstützung des Betriebs einer Müllsortieranlage

Die Übernahme und Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Sortiervertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Betriebsinhaberschaft im Sinne des § 613 a BGB, wenn bei wertender Betrachtungsweise der Schwerpunkt der im Rahmen des Sortiervertrages zu erbringenden Tätigkeiten nicht in der Nutzung der Anlage zu sehen ist sondern in der bloßen Unterstützung der Nutzung durch die Betreiberin.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten Ziff. 1 als Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 29.10.2004 zum 30.11.2004, über ein Arbeitsverhältnis der Klägerin mit den Beklagten Ziff. 2 und 3 und schließlich darüber, ob die Beklagte Ziff. 3 verpflichtet ist, für einen Entgeltanspruch beginnend mit dem 07.11.2004 bis einschließlich Februar 2005 - abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes - aufzukommen, hilfsweise hierzu an die Klägerin eine Abfindung i. H. von Euro 20.400,00 zu zahlen.