LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2006
14 Sa 129/05
Normen:
BGB § 613 a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim - (HD) 5 Ca 645/04 - 19.05.2005,

Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsentzug - keine Betriebsinhaberschaft bei bloßer Unterstützung des Betriebs einer Müllsortieranlage

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 129/05

DRsp Nr. 2007/14263

Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsentzug - keine Betriebsinhaberschaft bei bloßer Unterstützung des Betriebs einer Müllsortieranlage

Die Übernahme und Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Sortiervertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Betriebsinhaberschaft im Sinne des § 613 a BGB, wenn bei wertender Betrachtungsweise der Schwerpunkt der im Rahmen des Sortiervertrages zu erbringenden Tätigkeiten nicht in der Nutzung der Anlage zu sehen ist sondern in der bloßen Unterstützung der Nutzung durch die Betreiberin.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten Ziff. 1 als Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 29.10.2004 zum 31.01.2005 sowie über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit den Beklagten Ziff. 2 und 3 ab dem 08.11.2004 wegen Betriebsüberganges. In der Berufungsinstanz hat der Kläger darüber hinaus klageerweiternd ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 4 als Betriebsübernehmerin mit Wirkung ab dem 01.07.2005 und den ungekündigten Fortbestand eines derartigen Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.