LAG Hamm - Urteil vom 29.06.2006
15 Sa 299/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2662/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung - Kündigung aller Arbeitnehmer und Beginn der Veräußerung von Betriebsmitteln als Umsetzung des Stillegungsbeschlusses

LAG Hamm, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 299/06

DRsp Nr. 2006/27841

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung - Kündigung aller Arbeitnehmer und Beginn der Veräußerung von Betriebsmitteln als Umsetzung des Stillegungsbeschlusses

1. Mit der Kündigung aller Arbeitnehmer und Beginn der Veräußerung von Betriebsmitteln hat die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen und rechtfertigt bei vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise die Prognose, dass der Betrieb mit Auslaufen der längsten Kündigungsfrist stillgelegt ist.2. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin sich nicht in Liquidation befindet, steht der Annahme nicht entgegen, dass die auf eine Stilllegung des Transportbetriebes gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat.3. Die Arbeitgeberin ist nicht gehindert, ihren Transportbetrieb stillzulegen, ihre Gesellschaftszwecke aber in anderer Weise (etwa durch Verwaltung ihres Vermögens) zu verwirklichen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung.