LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2005
11 Sa 378/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1885/04

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung - tatrichterliche Würdigung der Bereitschaft zur Annahme eines Änderungsangebotes bei wechselndem Arbeitnehmervortrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 378/05

DRsp Nr. 2006/2970

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung - tatrichterliche Würdigung der Bereitschaft zur Annahme eines Änderungsangebotes bei wechselndem Arbeitnehmervortrag

Hat der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung ein Änderungsangebot des Arbeitgebers abgelehnt, bedarf es der tatrichterlichen Würdigung, ob angenommen werden kann, dass er ein entsprechendes Angebot vor Ausspruch der Kündigung unter Vorbehalt angenommen hätte: Fehlt es an einem Änderungsangebot vor Ausspruch der Kündigung, verhält sich der Arbeitnehmer im Prozess widersprüchlich, wenn er zunächst ein ihm nach Ausspruch der Kündigung unterbreitetes Angebot ablehnt und erst später vorträgt, er hätte das gleiche Angebot vor Ausspruch der Kündigung zumindest unter Vorbehalt angenommen; bei diesem wechselnden Vortrag bedarf es der tatrichterlichen Würdigung, ob ihm diese Bereitschaft vor Ausspruch der Kündigung zu unterstellen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 14.07.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine betriebsbedingte Kündigung, die die Beklagte unter dem 24.06.2004 zum 31.07.2004 ausgesprochen hat, und die dem Kläger am 01.07.2004 zugegangen ist.