LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.2008
8 Sa 155/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8987/06

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung aufgrund ernsthafter und endgültiger Entscheidung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 155/08

DRsp Nr. 2009/3131

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung aufgrund ernsthafter und endgültiger Entscheidung

1. Ist der Arbeitgeber endgültig entschlossen, den Betrieb stillzulegen, kann das eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dieser Entschluss muss nicht durch eine nach Ort und Zeitpunkt zu fixierende oder förmlich dokumentierte Entscheidung nachgewiesen werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben, z.B. der Kündigung der gesamten Belegschaft. 2. Besteht die konkrete Alternative zur Fortführung des Betriebs durch einen Übernehmer und wird darüber noch ernsthaft verhandelt, kann das der Annahme eines endgültigen Entschlusses zur Betriebsstilllegung entgegenstehen. 3. Werden keine konkreten Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung geführt, steht einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung nicht entgegen, dass noch Interessenten dafür vorhanden sind und gehofft wird, dass eine Übernahme stattfinden wird.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2007 - 16 Ca 8987/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: