LAG Hamm - Urteil vom 09.09.2011
13 Sa 2285/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 995/10

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung eines eigenständigen Betriebs; unerheblicher Einwand fehlerhafter Sozialauswahl bei Betriebsstilllegung

LAG Hamm, Urteil vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 2285/10

DRsp Nr. 2012/374

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung eines eigenständigen Betriebs; unerheblicher Einwand fehlerhafter Sozialauswahl bei Betriebsstilllegung

1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und zugleich der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird; dabei müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Leitung rechtlich verbunden haben. 2. Unterhält die Arbeitgeberin an ihrem Unternehmenssitz einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und ist die Kündigung wegen einer erfolgten Betriebsstilllegung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und damit sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG), stellt sich angesichts des Ausscheidens aller Beschäftigten die Frage einer Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG) nicht mehr.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 06.10.2010 – 4 Ca 995/10 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1 Alt. 3;