LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2005
6 Sa 940/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 ; BetrVG § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 126/04

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - keine grob fehlerhafte Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 940/04

DRsp Nr. 2005/20084

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - keine grob fehlerhafte Sozialauswahl

Bei der betriebsbedingten Kündigung mit Interessenausgleich und Namensliste können Einwände des Arbeitnehmers gegen die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden(§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 ; BetrVG § 111 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 01.07.1970 als Schuhtechniker bei der Beklagten beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 27.01.2004 gewendet, die aus betriebsbedingten Gründen erklärt worden ist.

Die Entwicklung und Produktion ist bis zum 31.03.2004 aufgrund eines Beschlusses der Alleingesellschafterin der Beklagten am Standort C-Stadt stillgelegt und der Vertrieb nach U. verlagert worden.

Der Interessensausgleich ist durchgeführt und zum Abschluss gebracht worden, wobei dem Interessensausgleich eine verklammerte Namensliste beigefügt war, die auch die Daten des Klägers enthielt.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Namensliste nicht ordnungsgemäß von den Betriebspartnern unterzeichnet worden sei und eine bloße Bezugnahme auf die Liste nicht ausreiche, weswegen auch die Folgen des § 1 Abs. 5 KSchG nicht eintreten könnten.