ArbG Ludwigshafen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1757/04
Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Wahrung der Schriftform durch Anhang der Namensliste an Interessenausgleich - Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit - Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei Anhörung des Betriebsrates - Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige nach besonderem Hinweis in Behördenformular
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 1031/04
DRsp Nr. 2005/20061
Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Wahrung der Schriftform durch Anhang der Namensliste an Interessenausgleich - Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit - Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei Anhörung des Betriebsrates - Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige nach besonderem Hinweis in Behördenformular
1. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 5KSchG scheitert nicht daran, dass die Namensliste nicht im Interessenausgleich selbst sondern in einer Anlage enthalten ist; die Schriftform des § 126BGB erfordert dann keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde, wenn sich deren Einheit etwa aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder aus vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.2. Im Rahmen des § 1 Abs. 5KSchG verändert sich die Darlegungslast des Arbeitnehmers dadurch zu seinem Nachteil, dass die Gerichte für Arbeitssachen die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen können (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG); der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit bezieht sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst, vielmehr wird die gesamte Sozialauswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen, von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf grobe Fehler überprüft.
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