LAG Hamm - Urteil vom 11.11.2009
2 Sa 992/09
Normen:
KschG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 10 S. 1; BGB § 126;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 59a
NZA-RR 2010, 410
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1399/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Sozialauswahl unter Beschränkung auf den mit einem Betriebsrats ausgestatteten Einzelbetrieb; europarechtliche Zweifel an der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 992/09

DRsp Nr. 2010/8339

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Sozialauswahl unter Beschränkung auf den mit einem Betriebsrats ausgestatteten Einzelbetrieb; europarechtliche Zweifel an der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl

1. Aus europarechtlichen Gründen bestehen Zweifel, ob der Auffassung des BAG (06.11.2008 - 2 AZR 523/07), die Bildung von Altersgruppen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sei nach den §§ 10 Satz 1, 2 AGG durch legitime Ziele (Wettbewerbsinteressen eines einzelnen Unternehmens) gerechtfertigt, gefolgt werden kann (vgl. EuGH vom 05.03.2009 - C-388/07 Age Concern England m.Anm. von Roetteken jurisPR-ArbR 22/2009 Anm. 1). Ein fehlerhaft durchgeführtes Auswahlverfahren führt nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung, wenn die soziale Auswahl im Ergebnis den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genügt.