LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2008
8/3 Sa 1077/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 451/07

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; zeitnahe Erstellung der Namensliste

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 8/3 Sa 1077/08

DRsp Nr. 2009/16941

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; zeitnahe Erstellung der Namensliste

1. Ein Interessenausgleich kann zeitnah um einen Namensliste ergänzt werden. 2. Mit dem Schriftformerfordernis und der Notwendigkeit, dass die Namensliste im Interessenausgleich enthalten sein muss, wird der Zweck verfolgt, Rechtssicherheit zu gewährleisten und Manipulationen zu verhindern; dem ist genügt, wenn der Interessenausgleich selbst bereits den Hinweis auf eine Namensliste enthält, diese selbst ausdrücklich auf den Interessenausgleich verweist, zeitnah erstellt und von den Betriebsparteien unterschrieben wird. 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Namensliste erst elf Tage nach dem zu Grunde liegenden Interessenausgleich endgültig erstellt und unterschrieben wird; die Betriebsparteien müssen Gelegenheit haben, die Sozialauswahl sorgfältig vorzunehmen und zu überprüfen, nachdem in einem Interessenausgleich die Grundsätze und insbesondere ein Punkteschema für die Sozialauswahl festgelegt sind.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 15. Mai 2008 - 3 Ca 451/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5;

Tatbestand: