LAG Hamm - Urteil vom 20.04.2006
15 Sa 1977/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1554/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Niederlassung und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - freie Ausgestaltung und Änderung von Anforderungsprofilen durch Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1977/05

DRsp Nr. 2006/27865

Betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Niederlassung und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - freie Ausgestaltung und Änderung von Anforderungsprofilen durch Arbeitgeberin

1. Der Arbeitgeberin steht es frei, für die in ihrer Organisation eingerichteten Arbeitsplätze bestimmte Anforderungsprofile zu definieren; die Arbeitgeberin kann auch mit Wirkung für die Zukunft für bestimmte Arbeitsplätze Anforderungsprofile neu definieren und dabei höhere Qualifikationsanforderungen als in der Vergangenheit aufstellen.2. Vor allem bei Arbeitsplätzen für Führungskräfte kann die Arbeitgeberin nicht gehindert sein, bestimmte Hochschulabschlüsse im Rahmen der Aufstellung von Anforderungsprofilen bei künftiger Besetzung zu fordern.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.