LAG Hamm - Urteil vom 21.04.2006
10 Sa 929/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 § 17 § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm - 5 (1) Ca 1737/04 - 14.03.2005,

Betriebsbedingte Kündigung bei sechsmonatiger Einarbeitungszeit auf anderen Arbeitsplatz - Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 929/05

DRsp Nr. 2006/27864

Betriebsbedingte Kündigung bei sechsmonatiger Einarbeitungszeit auf anderen Arbeitsplatz - Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige

1. Eine Einarbeitungszeit von etwa sechs Monaten ist zu lang, um im Rahmen der Sozialauswahl eine Vergleichbarkeit annehmen zu können.2. Arbeitgeber durften zumindest bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen, die eine Anzeige vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen ließen; einem kündigenden Arbeitgeber können nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich auch nicht mehr erfüllen kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 § 17 § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.