LAG Hamburg - Urteil vom 29.09.2009
2 Sa 127/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102; BetrVG § 112; BetrAVG § 1 b Abs. 2; BetrAVG § 30 f;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 183/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Betriebs; Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich; unbegründete Klage auf Übertragung einer Direktversicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamburg, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 127/09

DRsp Nr. 2010/13697

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Betriebs; Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich; unbegründete Klage auf Übertragung einer Direktversicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben; ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance bietet, und gelingt dann später doch noch eine Betriebsveräußerung, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung. 2. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleiches ist nach § 102 BetrVG eine Anhörung des Betriebsrates erforderlich; diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden.