LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2006
7 Sa 732/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 403/06

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Werkstattbereichs im Insolvenzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 732/06

DRsp Nr. 2007/11728

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Werkstattbereichs im Insolvenzverfahren

Die betriebsbedingte Kündigung ist begründet, wenn der Arbeitgeber im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nachvollziehbar darlegt, dass er den Werkstattbereich, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, stillgelegt hat, mit der Maßgabe, dass gleichwohl anfallende Aufgaben entweder fremdvergeben oder von den Bewohnern der Einrichtung selbst verrichtet und ausgeführt werden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.02.1996 beim Gemeinschuldner als haustechnischer Fachanleiter beschäftigt. Er hat zuletzt ein Bruttoeinkommen von 2.589,62 EUR erzielt. Er ist schwerbehindert; das Integrationsamt hat mit Bescheid vom 23.01.2006 einer ordentlichen Kündigung zugestimmt. Des Weiteren ist der Kläger Betriebsratsmitglied. Der Beklagte hat nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 30.01.2006 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.04.2006 gekündigt. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers ist am 21.02.2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen.

Der Kläger hat vorgetragen,