LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2006
5 Sa 746/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 900/06

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegungsabsicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 746/06

DRsp Nr. 2007/11721

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegungsabsicht

1. Die ernsthaft beabsichtigte Betriebsstilllegung stellt einen betriebsbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar.2. Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers oder des Insolvenzverwalters voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben.3. Insolvenzverwalter und Arbeitgeber sind nicht gehalten, eine Kündigung erst nach der Durchführung einer Betriebsstilllegung auszusprechen; die Kündigung kann vielmehr wegen beabsichtigter Stilllegung bereits dann erklärt werden, wenn die betrieblichen Umstände einer Betriebsstilllegung schon greifbare Formen angenommen haben.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: