LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2009
9 Sa 248/09
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1129/07

Betriebsbedingte Kündigung bei Teileinstellung der Betriebstätigkeit; Beweiswert verspätet vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; unsubstantiierter Einwand fehlender Leistungswilligkeit gegenüber Lohnfortzahlungsansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 248/09

DRsp Nr. 2010/4704

Betriebsbedingte Kündigung bei Teileinstellung der Betriebstätigkeit; Beweiswert verspätet vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; unsubstantiierter Einwand fehlender Leistungswilligkeit gegenüber Lohnfortzahlungsansprüchen

1. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich die Arbeitgeberin zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. 2. Von den Arbeitsgerichten ist in vollem Umfang nachzuprüfen, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist; die unternehmerische Entscheidung selbst ist jedoch nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. 3. Die verspätete Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt nur, dass der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat, nicht aber, dass der Beginn der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung erst rückwirkend festgestellt und attestiert wurde.