LAG Hamburg - Urteil vom 17.08.2006
1 Sa 10/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 §§ 611 Abs. 1 ; GewO § 106 S. 1 ; AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 630
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 191/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Übertragung des Außendienstes an Subunternehmer - Voraussetzungen unwirksamer Austauschkündigung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum Weisungsrecht der Arbeitgeberin gegenüber neu eingestellten Arbeitsnehmern

LAG Hamburg, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 10/06

DRsp Nr. 2007/17667

Betriebsbedingte Kündigung bei Übertragung des Außendienstes an Subunternehmer - Voraussetzungen unwirksamer Austauschkündigung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum Weisungsrecht der Arbeitgeberin gegenüber neu eingestellten Arbeitsnehmern

1. Die von der Arbeitgeberin getroffene Entscheidung, den Außendienst nicht mehr mit eigenen Mitarbeitern abzuwickeln sondern stattdessen die Merchandising-Agentur C. als Fremdfirma einzuschalten, ist vom Gericht nicht auf ihre betriebswirtschaftliche Vernünftigkeit hin zu überprüfen; es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, der Arbeitgeberin eine "bessere" oder "richtigere" Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in die Kostenkalkulation der Arbeitgeberin einzugreifen.2. Für die Frage, wann eine unzulässige Austauschkündigung vorliegt, hat sich bislang in Rechtsprechung und Literatur kein subsumtionsfähiger Rechtssatz herausgebildet.