LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2004
19 Sa 17/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 302/03

Betriebsbedingte Kündigung bei Umwandlung eines Elektronik-Fachmarktes in Abverkaufstelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 17/04

DRsp Nr. 2005/12300

Betriebsbedingte Kündigung bei Umwandlung eines Elektronik-Fachmarktes in Abverkaufstelle

1. Die Zweckmäßigkeit einer unternehmerischen Entscheidung ist von den Arbeitsgerichten nur begrenzt nachprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.2. Bei der Umwandlung eines Elektronik-Fachmarktes in eine Abverkaufstelle sind Darlegungen der Arbeitgeberin zum zeitlichen Umfang der von den Mitarbeitern noch zu verrichtenden Tätigkeiten zur ausreichenden Kündigungsbegründung dann nicht notwendig, wenn die Arbeitgeberin ihr Konzept nicht auf eingehende Bedarfsberechnungen gestützt sondern entschieden hat, dass jeder der verbliebenen Mitarbeiter in der Filiale die tagtäglich nach Bedarf anfallenden Arbeiten zu verrichten hat.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 19.04.2003 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31.07.2003.

Die Beklagte betreibt als Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 90 Verkaufsfilialen bundesweit Handel mit Unterhaltungselektronik, Computern, weißer Ware sowie Artikeln der Tele- und Bürokommunikation und dergleichen.