LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2006
6 Sa 409/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2761/03

Betriebsbedingte Kündigung bei unzumutbarer Einarbeitung auf anderen Arbeitsplatz in Kalkulationsbüro

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 409/05

DRsp Nr. 2007/17839

Betriebsbedingte Kündigung bei unzumutbarer Einarbeitung auf anderen Arbeitsplatz in Kalkulationsbüro

1. Ob eine Arbeitnehmerin den tätigkeitsbezogenen Anforderungen eines bestehenden Arbeitsplatzes gewachsen ist, ist durch einen Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil dieses Arbeitsplatzes und dem Eignungsprofil der unmittelbar kündigungsbedrohten Arbeitnehmerin zu ermitteln.2. Eine Austauschbarkeit ist nur anzunehmen, wenn aufgrund der fachlichen Qualifikation der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmerin oder aufgrund der Art des Arbeitsplatzes eine alsbaldige personelle Einsetzbarkeit nach einer relativ kurzen Einarbeitungszeit gegeben ist; bei erheblicher Einarbeitungszeit entfällt die Austauschbarkeit.3. Können aufgrund der betrieblichen Situation über den Zeitraum eines halben Jahres keine Kalkulationen, Auftragsvorgaben und Nachkalkulation und damit auch keine Angebote erstellt werden, weil die Arbeitnehmerin als einzige damit betraute Mitarbeiterin der Kalkulationsabteilung sich auf Schulung oder sich noch in der Einarbeitung- und Einübungsphase befindet, erscheint eine derartig lange Einarbeitungszeit als nicht zumutbar, wobei es auf die Kenntnisse ankommt, welche die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufweist und nicht auf die, die sie sich später angeeignet.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: