LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2006
15 Sa 144/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 655/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für bestimmte Anzahl von Arbeitskräften - Gesamtberechnung erforderlicher Mann-Minuten bei unterschiedlich qualifizierten Arbeitnehmern

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 144/05

DRsp Nr. 2007/849

Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für bestimmte Anzahl von Arbeitskräften - Gesamtberechnung erforderlicher Mann-Minuten bei unterschiedlich qualifizierten Arbeitnehmern

Werden bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften zur Berechnung der Mann-Minuten die Tätigkeiten von niedrig und höher qualifizierten Mitarbeitern erfasst, bedarf es ohne Darlegung von Gründen, die zu einer Differenzierung zwingen, keiner Feststellung der Mann-Minuten für geringer qualifizierte Arbeitnehmer einerseits und höher qualifizierte Arbeitnehmer andererseits, wenn bestimmte höher qualifizierte Mitarbeiter nicht ausschließlich für eine bestimmte anders zu bewertende Tätigkeit eingesetzt werden und nicht ausschließlich andere Tätigkeiten als geringer qualifizierte Arbeitnehmer ausführen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen aus betriebsbedingten Gründen erklärten und am 14. März 2005 zugegangenen Kündigung zum 30. Juni 2005, welcher eine mit dem Betriebsrat abgesprochen Personalbedarfsplanung zugrunde liegt.