BAG - Urteil vom 24.05.2012
2 AZR 250/11
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 102;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 192
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1391/10
ArbG Solingen, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 518/10

Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsratsanhörung; Restmandat des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 250/11

DRsp Nr. 2013/1244

Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsratsanhörung; Restmandat des Betriebsrats

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2011 - 17 Sa 1391/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und - in zweiter Linie - über eine Sozialplanabfindung.

Der 1963 geborene Kläger war - unter Anerkennung früherer Beschäftigungszeigen - seit August 1980 bei der A AG im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Er war als "technischer Sachbearbeiter Film" in der "Konfektionierung Film" tätig. Die A AG ist seit dem 27. Dezember 2006 unter Formwechsel eingetragen als die Beklagte. Neben dem Bereich CI gab es bei ihr - an unterschiedlichen Standorten in Deutschland - die Geschäftsbereiche "Health Care" und "Graphic Systems".