BAG - Urteil vom 24.05.2012
2 AZR 277/11
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 102;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 193
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1678/10
ArbG Solingen, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 636/10

Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsratsanhörung; Restmandat des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 277/11

DRsp Nr. 2013/1245

Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsratsanhörung; Restmandat des Betriebsrats

Die Erklärung des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist für sich genommen kein Vorgang, an den ein Restmandat des Betriebsrats anknüpfen könnte.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2011 - 17 Sa 1678/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und - in zweiter Linie - über eine Sozialplanabfindung.

Der 1966 geborene Kläger war seit Dezember 1990 bei der A AG in deren Werk L im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) beschäftigt. Die A AG ist seit dem 27. Dezember 2006 unter Formwechsel eingetragen als die Beklagte. Neben dem Bereich CI gab es bei ihr - an unterschiedlichen Standorten in Deutschland - die Geschäftsbereiche "Health Care" und "Graphic Systems".