LAG Hamm - Urteil vom 05.01.2018
16 Sa 1410/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 881/16

Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 05.01.2018 - Aktenzeichen 16 Sa 1410/16

DRsp Nr. 2018/9672

Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers

1. Sind bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird gem. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. 2. Eine Betriebsänderung i.S. von § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG kann auch in einem reinen Personalabbau bestehen. 3. Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung kommt gem. § 125 Abs. 1 S. 2 InsO nicht zur Anwendung, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.10.2016 - 4 Ca 881/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung vom 27. April 2016 zum 31. Juli 2016.

1. 2. 1. 2.