LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2021
7 Sa 247/21
Normen:
BGB § 134; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 130a;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5392/20

Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes LuftfahrtunternehmenÖrtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für Massenentlassungsanzeige bei aufgelöster Betriebsstruktur§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGBAngabe von Zeiträumen geplanter Kündigungen in MassenentlassungsanzeigeRügepflicht von Verstößen gegen § 17 Abs. 3 KSchG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 247/21

DRsp Nr. 2022/2373

Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes Luftfahrtunternehmen Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für Massenentlassungsanzeige bei aufgelöster Betriebsstruktur § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB Angabe von Zeiträumen geplanter Kündigungen in Massenentlassungsanzeige Rügepflicht von Verstößen gegen § 17 Abs. 3 KSchG

(1) Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht diejenige Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch für eine erneute Kündigung, nachdem die ursprüngliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung aufgrund von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam war.(2) Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.(3) § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2021, Az.: 6 Ca 5392/20 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.