LAG Hamm - Urteil vom 09.09.2011
13 Sa 129/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 586/10

Betriebsbedingte Kündigung einer Call-Center-Agentin bei Stilllegung eines eigenständigen Betriebs; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur gemeinschaftlichen Betriebsführung

LAG Hamm, Urteil vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 129/11

DRsp Nr. 2012/886

Betriebsbedingte Kündigung einer Call-Center-Agentin bei Stilllegung eines eigenständigen Betriebs; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur gemeinschaftlichen Betriebsführung

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und zugleich der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird; dabei müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 14.12.2010 – 1 Ca 586/10 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; die Klägerin begehrt hilfsweise die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.