LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2005
5 Sa 428/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2183/04

Betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft bei konkreten Beschwerden von Auftragnehmern - eingeschränkte Vergleichbarkeit mit anderen Reinigungskräften - wirksame Erläuterung der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 428/05

DRsp Nr. 2006/21563

Betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft bei konkreten Beschwerden von Auftragnehmern - eingeschränkte Vergleichbarkeit mit anderen Reinigungskräften - wirksame Erläuterung der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe im Kündigungsschutzprozess

1. Die Kündigung einer Reinigungskraft beruht auf dringenden betrieblichen Erfordernissen, wenn die Reinigungsaufträge, bei denen die Arbeitnehmerin eingesetzt war, weggefallen sind und zumutbare anderweitige Einsatzmöglichkeiten fehlen.2. Hat die Auftraggeberin die Arbeitgeberin eindringlich um Auswechslung der bei ihr eingesetzten Arbeitnehmerin mit der Begründung gebeten, deren Verhalten gegenüber ihren Mitarbeitern sei nicht mehr tragbar und entspreche nicht dem Dienstleistungsverständnis der Arbeitgeberin, muss sich die Arbeitgeberin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor Kündigungsausspruch nicht dergestalt schützend vor die Arbeitnehmerin stellen, dass sie gleichwohl noch versucht, die Arbeitnehmerin bei dem Auftraggeber einzusetzen; einen derartigen Versuch darf die Arbeitgeberin im Hinblick auf eindeutige Beanstandungen und den Hinweis auf die Möglichkeit negativer Konsequenzen für den gesamten Dienstleistungsauftrag als von vornherein nicht erfolgsversprechend halten.