LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2006
19 Sa 66/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 Abs. 1 ; HRG § 57 e ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 178/03

Betriebsbedingte Kündigung einer studentischen Hilfskraft bei Exmatrikulation

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 66/05

DRsp Nr. 2007/14259

Betriebsbedingte Kündigung einer studentischen Hilfskraft bei Exmatrikulation

1. Das Interesse der Arbeitgeberin, in ihrer Forschungseinrichtung nur studentische Hilfskräfte zu beschäftigen (soweit es die Tätigkeiten zulassen), ist der betrieblichen Sphäre zuzuordnen.2. Hat die Arbeitgeberin in ihrem Gesellschaftsvertrag geregelt, dass sie ausschließlich und unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke sowie der Förderung von Bildung und Erziehung dient und dass dieser Zweck durch den Aufbau der entsprechenden Infrastruktureinrichtungen verwirklicht wird, und hat sie vor diesem Hintergrund insbesondere für die den Wissenschaftlern zuarbeitenden Tätigkeiten keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet sondern beschäftigt sie mit diesen Aufgaben als Mitarbeiter ohne abgeschlossene Hochschulausbildung ausschließlich studentische Hilfskräfte, entfällt der Beschäftigungsbedarf im Forschungsbereich mit der Exmatrikulation der studentischen Hilfskraft.3. Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 2 Abs. 1 KSchG dar.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 Abs. 1 ; HRG § 57 e ;

Tatbestand: