1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. April 2008, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - nach Rücknahme der Berufung im Übrigen - noch über die Wirksamkeit zweier Kündigungen der Beklagten vom 11.01 und 31.01.2008.
Der Kläger (geb. am 15.06.1961) ist seit dem 16.05.2007 im Betrieb der Beklagten zu einem Monatspauschallohn von € 1.700,00 brutto als Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 20 Arbeitnehmer. Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"Arbeitsvertrag
Für Kraftfahrer und Beifahrer im Güter- und Möbelfernverkehr
1. Beginn: Herr C. wird ab 16.05.2007
als Kraftfahrer im Güter-/Möbelfernverkehr eingestellt.
...
4. Inhalt der Tätigkeit, Umfang der Pflichten:
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