LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2008
10 Sa 303/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 89/08

Betriebsbedingte Kündigung eines Kraftfahrers im Güterfernverkehr - Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes aufgrund Weisungsrechts der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 303/08

DRsp Nr. 2009/3177

Betriebsbedingte Kündigung eines Kraftfahrers im Güterfernverkehr - Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes aufgrund Weisungsrechts der Arbeitgeberin

Eine betriebsbedingte Kündigung ist unverhältnismäßig, wenn es ihrer nicht bedarf, weil die Arbeitsbedingungen bereits aufgrund der Ausübung des Direktionsrechts geändert werden können.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. April 2008, Az.: 6 Ca 89/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - nach Rücknahme der Berufung im Übrigen - noch über die Wirksamkeit zweier Kündigungen der Beklagten vom 11.01 und 31.01.2008.

Der Kläger (geb. am 15.06.1961) ist seit dem 16.05.2007 im Betrieb der Beklagten zu einem Monatspauschallohn von € 1.700,00 brutto als Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 20 Arbeitnehmer. Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"Arbeitsvertrag

Für Kraftfahrer und Beifahrer im Güter- und Möbelfernverkehr

1. Beginn: Herr C. wird ab 16.05.2007

als Kraftfahrer im Güter-/Möbelfernverkehr eingestellt.

...

4. Inhalt der Tätigkeit, Umfang der Pflichten: