LAG Chemnitz - Urteil vom 28.11.2007
2 Sa 96/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 1 § 85 § 90 Abs. 2 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9262/06

Betriebsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Fotoreporters bei Umstrukturierung der Fotobeschaffung - keine offensichtliche Behinderung bei zwei künstlichen Kniegelenken

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 96/07

DRsp Nr. 2008/1824

Betriebsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Fotoreporters bei Umstrukturierung der Fotobeschaffung - keine offensichtliche Behinderung bei zwei künstlichen Kniegelenken

1. Zwei künstlich Kniegelenke stellen keine offenkundige Behinderung dar, welche ausnahmsweise einen Antrag auf Feststellung der Behinderung vor Zugang der Kündigung für das Eingreifen des kündigungsrechtlichen Schwerbehindertenschutzes entbehrlich macht.2. Bei einer innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme (Beschaffung von Fotomaterial auf dem Markt) muss es im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitgeberin überlassen bleiben, wie sie ihr Unternehmensziel möglichst zweckmäßig und kostengünstig am Mark verfolgt; dazu gehört auch die Umgestaltung der zugrunde liegenden Vertragsform für die Fotoreporter (freies Mitarbeiterverhältnis statt Arbeitsverhältnis).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 1 § 85 § 90 Abs. 2 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die Berufung des Klägers unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2006, dem Kläger zugegangen am 23.06.2006, mit Ablauf des 31.12.2006 sein Ende gefunden hat.