LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2009
3 Sa 153/09
Normen:
BGB § 242; KSchG § 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
NJ 2010, 128
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3196/08

Betriebsbedingte Kündigung eines Werkstattgehilfen in Kleinbetrieb; unsubstantiierter Einwand der Treuwidrigkeit aufgrund langer Betriebszugehörigkeit; abgestufte Darlegungslast der Parteien

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 153/09

DRsp Nr. 2009/22671

Betriebsbedingte Kündigung eines Werkstattgehilfen in Kleinbetrieb; unsubstantiierter Einwand der Treuwidrigkeit aufgrund langer Betriebszugehörigkeit; abgestufte Darlegungslast der Parteien

1. Eine Kündigung verstößt in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind; es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. 2. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt; die gebotene Berücksichtigung des durch langjährige Beschäftigung entstandenen Vertrauens erfordert, dass der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern auch angesichts der Betriebszugehörigkeit "einleuchten" muss.