Der Kläger macht die fehlende soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten geltend.
Der am 00..1958 geborene, verheiratete, Kläger war seit 01.05.2001 bei der Beklagten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater beschäftigt, wobei dem Arbeitsverhältnis zunächst ein Anstellungsvertrag vom 05.04.2001 (Bl. 5 bis 8 d. A.) - nach dem die Beklagte dem Kläger Gesamtprokura mit der Berechtigung, sie zusammen mit einem anderen Prokuristen oder einem Vorstandsmitglied zu vertreten, erteilte - und zuletzt, mit Wirkung vom 01.06.2003, ein "Anstellungsvertrag für Prokuristen vom 05.03.2003 (Bl. 9 bis 13 d. A.) zu Grunde lag. Nach letzterem Arbeitsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 28 Stunden, wobei er zuletzt ein Gehalt von 62.634,-- EUR brutto/Jahr erhielt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.04.2004 zum 31.12.2004 "aus betrieblichen Gründen" (Bl. 14 d. A.).
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