Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Der im Juni 1950 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1. August 1965 bei der Beklagten beschäftigt gewesen, zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 16. April 2004 (Blatt 5 bis 11 der Akte) als Verkaufsleiter in München-G. Dabei gehörten zu seinen Aufgaben neben der durch den Arbeitgeber zu definierenden Leitungsfunktion alle in der Filiale anfallenden Arbeiten, insbesondere die Warenannahme, der Warentransport, die Warenpflege, der Warenverkauf, die Bearbeitung von Kundenreklamationen sowie Kassentätigkeit.
Im Februar 2003 und unter dem 24. März/8. April 2004 vereinbarten die jeweils zuständigen Betriebspartner der P. GmbH/der Beklagten einen Interessenausgleich (Blatt 35 bis 42 der Akte, Blatt 43 bis 48 der Akte und Blatt 50 bis 56 der Akte).
Mit Schreiben vom 8. März 2005 (Blatt 56 der Akte) hörte die Beklagte den zuständigen Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an; der Betriebsrat widersprach dieser Absicht mit Schreiben vom 11. März 2005 (Blatt 69/70 der Akte).
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