BAG - Urteil vom 24.05.2012
2 AZR 62/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, 2; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102; BGB § 613a; Richtlinie 2001/23/EG Art. 4; Richtlinie 2001/23/EG Art. 5; Richtlinie 2001/23/EG Art. 6; Richtlinie 2001/23/EG Art. 7;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 194
ArbRB 2013, 44
AuR 2013, 100
AuR 2013, 98
BAGE 142, 36
BB 2013, 180
DB 2013, 1731
DB 2013, 7
EzA-SD 2013, 7
MDR 2013, 352
NZA 2013, 277
NZA-RR 2013, 5
ZIP 2013, 330
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 828/10
ArbG Solingen, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 78/09

Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber; Restmandat des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 62/11

DRsp Nr. 2013/1106

Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber; Restmandat des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

Die Erklärung des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist für sich genommen kein Vorgang, an den ein Restmandat des Betriebsrats anknüpfen könnte. Orientierungssätze: 1. Macht der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung geltend, Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn seien deshalb nicht entfallen, weil der Arbeitgeber mit einem anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führe, hat er die Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Gemeinschaftsbetriebs bezogen auf den Kündigungszeitpunkt darzulegen und ggf. zu beweisen. Dabei kommen ihm regelmäßig Darlegungserleichterungen zugute.